Kurt Steiger Werkzeugmaschinen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kurt Steiger Werkzeugmaschinen GmbH

§ 1 Geltungen der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abt. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für alle Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabsprachen.

(2) Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt befristet an Hand gegeben haben. Die in unseren Drucksachen, Angeboten usw. enthaltenen Angaben über Maße und Gewichte, Eigenschaften, Typenbezeichnungen und Baujahre sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und unverbindlich. Allenfalls vorkommende Druck-, Schreib-, Rechen- und Hörfehler am Telefon verpflichten uns nicht. Abänderungen, mündliche Ergänzungen, Nebenabsprachen sowie etwaige Zusicherungen bei einem Kaufabschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Lieferumfang umfaßt nur diejenigen Gegenstände, welche in unserer Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen.

(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Lieferanten- bzw. Kundenschutz

Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen. Er verpflichtet sich, Preise und Abschlußverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinen, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadenersatz zu.

§ 4 Preise

(1) Die Preise verstehen sich in Euro jeweils ab Werk, Standort oder Lager. Sie schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(2) Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise.

(3) Freie Verladung auf LKW ist, falls nicht anders vereinbart, nur bei Lieferung ab Lager eingeschlossen.

§ 5 Lieferung

(1) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versandes. Für Transportschäden , auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen oder selbst vorzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen. Versandbereit stehende Maschinen müssen innerhalb von 14 Tagen übernommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser die Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist.
Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderungen kommen wir in Verzug. In diesem Fall haften wi rnach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

(4) Unsere Schadensersatzhaftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5% des Lieferwertes.

(6) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern verändern die vorstehend genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort in bar ohne Abzug fällig, gleich ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen ist oder nicht oder irgendwelche Reklamationen laufen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Schecks oder Wechseln steht uns frei und geschieht nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die Zahlung erst dann als erfüllt, wenn wir den vollen Eurobetrag unserer Rechnung zur freien Verfügung erhalten haben.

(3) Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder nach Kaufabschluß eintretenden oder uns bekannt werdender Zahlungsunsicherheit berechtigen uns ohne Fristsetzung, gewährte Stunden zu widerrufen, die weitere Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung etwa noch vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen auszusetzen oder sie zu streichen.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Käufer erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Werden Maschinen, Zubehör usw. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden, so gilt als vereinbart, daß diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Käufer nach Erfüllung seiner Verpflichtungen sein Eigentum erlangt hat. Ferner werden uns alle Ansprüche abgetreten, die dem Käufer durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Für die Lieferung fabrikneuer Maschinen gelten, soweit diese von uns direkt beim Hersteller gekauft werden, die Bedingungen des Vereins deutscher Werkzeugmaschinenfabriken, die wir als bekannt voraussetzen und die bei uns im Bedarfsfall angefordert werden können. Unsere Haftung beschränkt sich davon abgesehen in jedem Fall auf diejenigen Ansprüche, die wir mit Erfolg gegen unseren Vorlieferanten geltend machen können. Mängelansprüche des Käufers setzen in jedem Fall voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das beanstandete Teil oder die Maschine ist auf unser Verlangen kostenlos an uns einzusenden. Etwa ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Ein Recht, etwaige Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung auf unsere Kosten selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ist nicht gegeben, auch nicht das Recht, bei einem Fehler Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages zu fordern.

(2) Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden und mit dem tatsächlich vorhandenen Zubehör. Jegliche Haftung für offene oder versteckte Mängel ist hier ausgeschlossen, wie auch jegliche Schadensersatzpflicht. Dies gilt auch für jeden Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Mangelfolgeschäden. Die Gegenstände gelten mit Besichtigung, Abholung und Verladung als abgenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder zu prüfen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Bei Zusicherung von Bruch- und Rißfreiheit versteht sich diese Garantie nur auf solche Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschinen ausschließen. Geschweißte oder im sogenannten Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riß- und bruchfrei. Nicht erfüllte Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer im übrigen nur zum Rücktritt vom Vertrag aber nicht zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Beanstandungen müssen sofort, jedoch spätestens 14 Tage nach Übernahme bei uns schriftlich eingegangen sein.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung – soweit vorstehend keine weitergehende Haftungsbegrenzung eingreift – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung für Schadensersatz als vorstehend vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Käufer an Stelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit unsere Schadensersatzhaftung dem Käufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch, wenn ein Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

§ 11 Ergänzung

Als Ergänzung unterliegen unsere Lieferungen den Bedingungen de Verbandes deutscher Werkzeugmaschinenfabrikanten (VDW-Bedingungen), insbesondere bei Lieferung fabrikneuer Maschinen (vgl. vorstehenden § 8).